Club der Gemütlichkeit

Scan der Original Statuten, Seite 1 (Henrik Gernert)

Club der Gemütlichen in Üchtelhausen.
Gegründet am 12. März 1896.

§1 Die Gesellschaft „Club der Gemütlichen“ bildet eine Vereinigung von Personen aller Stände und ist Zweck derselben durch anständige Declamation und Gesangsvorträge etc. gegenseitig Unterhaltung zu verschaffen.

§2 Die Mitglieder unterscheiden sich in aktive, passive und Ehrenmitglieder.

§3 Als aktive Mitglieder können aufgenommen werden: Männer aller Stände, die sich
anständig und sittlich betragen und das 18te Lebensjahr zurückgelegt haben und ferner der Gesellschaft durch Gesang und Declamation etc. Unterhaltung verschaffen.

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Scan der Original Statuten, Seite 2 (Henrik Gernert)

Passiv sind solche zu betrachten, die nur an den gesellschaftlichen Vergnügungen teilnehmenden Mitglieder. Ehrenmitglieder sind solche, welche sich der Gesellschaft besonders verdient gemacht haben. Aufnahms Gesuche sind mündlich oder schriftlich einzubringen, worauf bei der nächsten Ausschuß- oder Monatsversammlung durch allgemeine Abstimmung entschieden wird. Im Falle Genehmigung der Aufnahme wird sofort die Aufnahmeurkunde zugestelt.

§4 Die Abgabe der Stimmen erfolgt schriftlich mittels Zettel welche die Aufschrift „Ja“ oder „Nein“ tragen müssen und entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes oder dessen Stellvertreters.

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Scan der Original Statuten, Seite 3 (Henrik Gernert)

§5 Die Aufnahmegebühr für jedes zugehende Mitglied beträgt 100 Pfennig. Der Quartalsbeitrag beträgt 30 Pfennig.

§6 Die Leitung und Verwaltung der Gesellschaft besteht aus der Vorstandschaft und zwar
1. 1ter Vorstand 2. 2ter Vorstand 3. Kassier 4. Schriftführer
Die Wahl wird in einer jährlich im Monat März stadtfindenden Generalversammlung abgehalten

§7 Der Gesammt Ausschuß hat unter besonderer Leitung des Vorstandes alle Gesellschaftsangelegenheiten zu ordnen, das Gesellschaftsvermögen gewissenhaft zu verwalten und die etwa in der Gesellschaft vorkommenden Streitigkeiten zu schlichten und jährlich die Statuten der Gesellschaft verlesen zu lassen.

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Scan der Original Statuten, Seite 4 (Henrik Gernert)

§8 Sollten Mitglieder wegen unanständigen Betragens oder sonst einen Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, so ist ein außerordentlicher General-Versammlungs-Beschluß nötig.

§9 Der 1te Vorstand eröffnet alle Versammlungen und Vergnügungen und setzt die Zeit fest.

§10 Der 2te Vorstand ist Stellvertreter des 1ten Vorstandes und hat denselben zu unterstützen.

§11 Der Kassier hat die Kasse Verwaltung, Ein- und Ausgaben vorschriftsmäßig zu verbuchen und die Beiträge einzuheben. Derselbe hat sich in der alle Jahre stattfindenden Generalversammlung Decharge erteilen zu lassen.

§12 Der Schriftführer hat die Protokolle zu führen und die Koresspondens zu besorgen, überhaupt sämtliche Schriftstücke der Gesellschaft sorgfältig aufzubewahren.

§13 Die Ausschußmitglieder haben im Allgemeinen das Wohl der Gesellschaft in jeder Weise zu fördern.

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Scan der Original Statuten, Seite 5 (Henrik Gernert)

§14 Mitglieder, welche mit 2 Beiträgen im Rückstand sind, werden ausgeschlossen und hier kommt ebenfalls $8 in Anwendung.

§15 Jedes Mitglied hat sich bei Versammlungen, Vergnügungen etc. eines anständigen Benehmens zu befleißigen, Ruhestörungen etc. zu vermeiden und den Anordnungen der Vorstandschaft Folge zu leisten, da derselbe sonst sofortige Ausweisung zu gewärtigen hat, derselben gilt auch für fremde oder eingeladene Gäste.

§16 Der Austritt aus der Gesellschaft kann jederzeit erfolgen, es muß aber beim Vorstand mündliche oder schriftliche Mitteilung gemacht werden.

§17 Ausgeschlossene Mitglieder können nie wieder der Gesellschaft angehören, noch wieder aufgenommen werden. Ausgetretene Mitglieder werden wieder wie neu eingetretene behandelt.

§18 In allen Fällen für welche in der Statuten nichts vorgehen ist entscheidet General-Versammlungs-Beschluß.

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Scan der Original Statuten, Seite 6 (Henrik Gernert)

§19 Ein Antrag auf Auflösung des Club’s kann nur gemacht werden, wenn die Gesellschaft nur noch aus 6 Mitgliedern besteht und ein Zuwachs nimmermöglich ist. Der Rest des Vereinsvermögens soll dann zu einem edlen Zweck verwendet werden.

§20 Vorstehende Statuten treten mit dem 12. März 1896 in Kraft.

Üchtelhausen, den 12. März 1896
„Club der Gemütlichen“
1ter Vorstand

Schmitt Schriftführer

(übernommen aus „100 Jahre Club der Gemütlichkeit“)

 

Club der Gemütlichkeit, Leitungsweg 9, 97532 Üchtelhausen, Telefon (09720) 1684, Goolge+

 

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